Die Ziegenhainer Kirchenzuchtordnung
Ein Schlüsseltext der hessischen Reformation – und ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur evangelischen Konfirmation.
Die Ordnung wurde 1539 in Marburg gedruckt. Ihre Beratungen fanden in Ziegenhain statt. Sie regelte Seelsorge, Gemeindeleitung, Katechismusunterricht, Abendmahl und Kirchenzucht. Besonders bedeutsam ist der Abschnitt über die öffentliche Befragung der Jugendlichen, die Handauflegung und ihre Bestätigung zur christlichen Gemeinschaft.
Was wurde 1539 geregelt?
Die Ziegenhainer Kirchenzuchtordnung ist weit mehr als eine Ordnung für die Konfirmation. Sie entwirft ein Modell christlicher Gemeinde: Prediger und Älteste tragen gemeinsam Verantwortung, Kinder und Erwachsene sollen im Glauben unterrichtet werden, und kirchliche Gemeinschaft wird mit persönlicher Verantwortung verbunden.
Beratung in Ziegenhain
Die Ordnung verweist selbst auf die Beratungen in Ziegenhain. Beteiligt waren hessische Theologen, Superintendenten, Pfarrer, Räte und Abgesandte der Städte.
Druck in Marburg
Der Originaldruck erschien 1539 bei Christian Egenolff in Marburg unter dem Titel „Ordenung der Christlichen Kirchenzucht. Für die Kirchen im Fürstenthum Hessen“.
Konfirmation
Im dritten Abschnitt wird ein Ablauf beschrieben, der Katechismusunterricht, öffentliches Glaubensbekenntnis, Gebet, Handauflegung und Zulassung zum Abendmahl verbindet.
Die zentralen Gedanken verständlich erklärt
Die folgende Darstellung ist keine moderne Vollübersetzung, sondern eine verständliche Zusammenfassung der historischen Ordnung auf Grundlage der wissenschaftlichen Edition und des Originaldrucks.
01 Aufgabe von Hirten und Seelsorgern
Die Einleitung beschreibt die Verantwortung der kirchlichen Amtsträger für die Gemeinde. Sie sollen über Lehre und Leben wachen, Irrtümern begegnen, beraten, ermahnen und die Gemeinde zu einem christlichen Leben anleiten. Kirchenleitung wird dabei ausdrücklich als Seelsorge verstanden.
02 Älteste als Mitverantwortliche der Gemeinde
Jede Gemeinde soll geeignete Älteste auswählen. Sie sollen angesehen, verständig und im Glauben zuverlässig sein. Gemeinsam mit den Predigern tragen sie Verantwortung für Seelsorge, Gemeindeleben und auch für die Aufsicht über die kirchlichen Amtsträger.
03 Katechismus, Handauflegung und Konfirmation
Kinder sollen, sobald sie alt genug sind, am Katechismusunterricht teilnehmen. Wenn sie im christlichen Glauben so weit unterrichtet sind, dass sie zum Abendmahl zugelassen werden können, sollen Eltern und Paten sie an einem hohen Fest vor die Gemeinde bringen.
Der Pfarrer befragt sie öffentlich zu den wichtigsten Inhalten des Glaubens. Anschließend bittet die Gemeinde für sie um Beständigkeit und Wachstum im Heiligen Geist. Danach erfolgt die Handauflegung: Die Jugendlichen werden im Namen des Herrn konfirmiert, zur christlichen Gemeinschaft bestätigt und zum Abendmahl zugelassen.
„… die Hände auflegen und sie also im Namen des Herrn konfirmieren …“
Genau dieser Passus ist für die Geschichte der evangelischen Konfirmation von besonderer Bedeutung.
04 Gemeinschaft, Ermahnung und Seelsorge
Die Ordnung fordert Prediger und Älteste auf, Menschen nicht vorschnell auszugrenzen, sondern sie zunächst freundlich zu ermahnen, zu unterrichten und zurück in die Gemeinschaft zu führen. Selbst gegenüber Menschen, die kirchliche Gemeinschaft ablehnen, sollen notwendige Hilfe und bürgerliche Pflichten bestehen bleiben.
05 Kirchenzucht und Ausschluss vom Abendmahl
Für schwere und beharrliche Verstöße beschreibt die Ordnung ein abgestuftes Verfahren: persönliche Ermahnung, Beratung durch die Ältesten und erst danach gegebenenfalls den Ausschluss vom Abendmahl. Genannt werden unter anderem falsche Lehre, Gotteslästerung, schwere familiäre Verfehlungen, dauerhafte Feindschaft, Gewalt, Betrug und öffentliche Unzucht.
06 Taufe, Paten und Abendmahl
Auch Taufe und Abendmahl werden als verantwortete kirchliche Handlungen verstanden. Eltern sollen die Taufe bewusst erbitten, geeignete Paten wählen und über die Bedeutung der Taufe unterrichtet werden. Wer zum Abendmahl geht, soll zuvor unterwiesen und seelsorgerlich begleitet werden.
07 Schluss und Auftrag an die hessischen Kirchen
Am Ende erklärt die Ordnung ausdrücklich, dass die Beratungen in Ziegenhain stattgefunden haben. Der Landgraf habe den Text geprüft und wünsche, dass die Ordnung in den Kirchen seines Landes umgesetzt werde. Danach folgen die Namen der beteiligten geistlichen Vertreter.
Die geistlichen Teilnehmer
Die wissenschaftliche Edition nennt am Schluss folgende Personen, die in Ziegenhain an der Ordnung beteiligt waren:
Martin Bucer war bei den Beratungen anwesend und prägte die Ordnung maßgeblich; in der erhaltenen Schlussliste der geistlichen Unterzeichner wird er jedoch nicht als Unterzeichner aufgeführt.
Weiterlesen in den Quellen
Für die wissenschaftliche Arbeit und für alle, die den vollständigen historischen Text lesen möchten, stehen mehrere seriöse digitale Quellen zur Verfügung.
HAPuls / Hessisches Landesarchiv
Digitalisat des historischen Originaldrucks aus dem Hessischen Staatsarchiv Marburg.
Quelle öffnen → Wissenschaftliche EditionHeidelberger Akademie der Wissenschaften
Edition in „Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts“, Band 8, Seiten 101–112.
Quelle öffnen → Übertragung in heutiges DeutschEvangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
Auszug sowie Verweis auf die Übertragung von Prof. Dr. Christian Zippert aus dem Jahr 1989.
Quelle öffnen →Der historische Text von 1539 ist als Quelle zugänglich. Die moderne Übertragung von 1989 ist eine eigenständige Bearbeitung. Deshalb geben wir sie hier nicht vollständig wieder, sondern erläutern die Inhalte in eigener, heutiger Sprache und verlinken auf die Originalquelle.

